| Schäden zur Dienstreise... - Die Landeskirche Hannover hat Dienstreise – Kasko – Sammelversicherungsverträge (Nr. 124 – 049.632.680) für kirchliche Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden und (Nr. 124 – 049.632.920) für kirchliche Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 18 Stunden und ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. - Es sind Schäden abgedeckt, die an einem eingesetzten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstfahrt oder Auftragsfahrt für eine der im jeweiligen Sammelversicherungsvertrag genannten Organisationen entstehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz für hauptberufliche Mitarbeiter ist, dass für die Dienstfahrt, auf der sich der Kaskoschaden ereignete, eine Wegstreckenentschädigung (Privatfahrzeug ist zur dienstlichen Nutzung anerkannt) beansprucht werden kann. - Alle Versicherungsschäden sind unverzüglich dem Arbeitgeber und der jeweiligen Personalabteilung zu melden. - Weiteres dazu in der Rundverfügung G12/2003 oder bei der Mitarbeitervertretung. mav.hittfeld@evlka.de | Abschluss von befristeten Dienstverträgen
Eine Befristung in einem Dienstvertrag ist nur wirksam, wenn die Befristung schriftlich vor Dienstbeginn vereinbart wurde. Geschieht das nicht, kann ein unbefristetes Dienstverhältnis entstehen. Nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Ist die Befristung rechtsunwirksam (z.B. wegen des Mangels der Schriftform), gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§16 TzBfG). |