Geteilte Verantwortung
In jeder Kirchengemeinde gibt es neben dem Pfarramt haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie meist eine große Zahl von Ehrenamtlichen, die sich die Fülle der Aufgaben teilen. Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium, in dem über Stellenerrichtung und - besetzung entschieden wird. Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden und beruft auch die Ehrenamtlichen in ihren Dienst. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und setzt den Haushaltsplan fest. Er soll die kirchliche Gemeinschaft fördern und neue Tätigkeiten anregen. Gemeinsam mit dem Pfarramt beschließt er über Gottesdienstzeiten und Gottesdienstordnung, über Einführung und Verlegung von Gottesdiensten. (KGO §§ 52 ff)
Information und Beteiligung der ganzen Gemeinde
Damit auch die Gemeindeglieder über die Arbeit des Kirchenvorstands informiert sind, empfiehlt es sich, z. B. im Gemeindebrief regelmäßig darüber zu berichten. Einmal im Jahr ist eine Gemeindeversammlung einzuberufen, bei der rückblickend über das Geschehene berichtet und auch die Planung für das kommende Jahr in den Blick genommen wird. Das Pfarramt nimmt daran teil. Übrigens kann eine solche Gemeindeversammlung auch aus anderen, wichtigen Gründen jederzeit angesetzt werden. (KGO § 52 (6); § 73).
Sonderstellung des Pfarramts
Anders als die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind Pastorinnen und Pastoren nicht vom Kirchenvorstand angestellt. Der Kirchenvorstand entscheidet zwar mit bei der Besetzung der Pfarrstelle, die Dienstaufsicht über die Pfarrerschaft liegt jedoch beim Superintendenten oder bei der Superintendentin des jeweiligen Kirchenkreises, bzw. bei der Landeskirche.
aus: http://www.evlka.de/gemeinde-leiten/ |